Neues Urteil zur Rente mit 63 im Zusammenhang mit einer Transfergesellschaft
Das Bundessozialgericht hat jüngst zu der Gewährung der so genannten Rente mit 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI - im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Transfergesellschaft entschieden. Das Urteil bedeutet, dass bei älteren Arbeitnehmern aus insolventen Unternehmen Zeiten in einer Transfergesellschaft und danach von Arbeitslosengeldbezug insgesamt für die Rente mit 63 angerechnet werden. In der Vergangenheit sind wegen der gegenteiligen Auffassung der Deutschen Rentenversicherung betroffene Mitarbeiter dann oftmals nicht in die Transfergesellschaft, sondern direkt in Arbeitslosigkeit gewechselt, um die Anrechnung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges zu gewährleisten. Dies muss nun nicht mehr bedacht werden.
Die Rente mit 63 wird an Versicherte geleistet, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, je nach Geburtsjahr ein bestimmtes Alter über 63 vollendet und eine so genannte Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Dabei werden bei der Wartezeit seit Einführung der Rente mit 63 im Jahr 2014 Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (§ 51 Abs. 3a) Satz 1 Nr. 3a), 3. Halbsatz SGB VI).
Bundessozialgericht sieht das anders
Praktisch vom ersten Tag an stellte sich die Frage, ob die in diesem Paragraphen aufgeführte Ausnahmeregelung auch dann Anwendung findet, wenn der Versicherte zwar aus einem insolventen oder von vollständiger Geschäftsaufgabe betroffenen Unternehmen kommt, aber zunächst von dort in eine von dem Unternehmen gegründete Transfergesellschaft wechselt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass dies nicht der Fall ist, weil die Arbeitslosigkeit nicht durch die ausdrücklich im Gesetz erwähnten Ausnahmetatbestände eintrete, sondern wegen des Befristungsablaufs in der Transfergesellschaft.
Dies sieht das Bundessozialgericht anders: Zwar stünden bei solchen Konstellationen Versicherte unmittelbar vor dem Arbeitslosengeldbezug in einem Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft. Die formale Begründung dieses neuen Arbeitsverhältnisses ließe aber den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers nicht entfallen. Das Arbeitsverhältnis sei in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers begründet worden. Deshalb seien auch die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges durch die Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers bedingt (Urteil vom 21. Oktober 2021- Az. B 5 R 11/20 R).
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