Neues zur beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterentwicklung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ beschlossen.
Für den Bereich des Beschäftigtentransfers ist dabei die Anpassung der Regelung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld (§ 111a SGB III) interessant. Darin wurden die bisherigen Einschränkungen aufgehoben, wonach § 111a SGB III nur für Ältere und Geringqualifizierte genutzt werden kann.
Im Falle von Insolvenzen noch höher
Die Förderung von grundsätzlich 50 Prozent der Lehrgangskosten durch die Bundesagentur für Arbeit steht nun allen Beziehern von Transferkurzarbeitergeld zur Verfügung. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten beträgt die Förderung 75 Prozent, im Falle von Insolvenzen kann sie noch höher liegen.
Ihr Ansprechpartner in der Kommunikation
Markus Schulte
Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
PEAG Holding GmbH
Phoenixseestraße 21
44263 Dortmund
+49 231 99969-505
kommunikation(at)peag-online.de